{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-286_2017-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135323&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "814f6c91012bb7946fc41c2e11a99104"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:30", "Checksum": "38d063ae9fbfdad661409e323d4b6bd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n5.15 Im psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. med. M.___ vom 1. Februar 2014 (IV-Nr. 61) wurde festgehalten, aus versicherungspsychiatrischer Sicht ergebe sich keine Notwendigkeit einer Veränderung an der Schlussfolgerung des Gutachtens vom 27. März 2013. Der Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung gezeigte Verhaltensauffälligkeit lasse sich nicht verbinden mit einer Benzodiazepin-Abhängigkeit. Eine low dose dependency von 6 mg Bromazapam erscheine zwar durchaus möglich, diese würde jedoch nicht derartige Auffälligkeiten nach sich ziehen. Eine gravierende Abhängigkeitserkrankung von psychotropen Substanzen würde nicht mit einem derartig fluktuierenden Bild einhergehen, das sich nun in der aktuellen Untersuchung, so durch die Verhinderung des Blickkontaktes, die ausgestanzte Gedächtnislücke und Angaben einiger merkwürdiger Dinge zeigen würde.\n5.16 Im Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...]vom 25. Februar 2014 (IV-Nr. 64, S. 3) wurde festgehalten, die mit ärztlichem Entscheid vom 22. Februar 2014 angeordnete fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Erwachsenenpsychiatrie, Psychiatrische Dienste, Solothurn, werde verlängert. Gemäss Diagnose der Psychiatrischen Dienste leide der Beschwerdeführer an einem depressiv-psychotischen Syndrom, dessen Ätiologie noch unklar sei. Des Weiteren bestehe eine chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen (ICD-10: F45.41) und ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10: 13.24). Aufgrund der Umstände die zur Einweisung geführt hätten, sowie der Diagnose und den Behandlungsempfehlungen der Y.___, sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer auch die für eine fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schutzbedürftigkeit vorliege.\n5.17 Im Austrittsbericht der O.___, vom 13. Mai 2014 (IV-Nr. 71, S. 7) wurden im Zusammenhang mit der Hospitalisierung vom 22. Februar bis 28. März 2014 folgende Diagnosen gestellt:\n· Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)\n· Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25), Entzugs-Delir (ICD-10 F13.03)\nWeiter wurde festgehalten, bezüglich seiner Benzodiazepinabhängigkeit sei der Beschwerdeführer weiterhin uneinsichtig geblieben und habe sich nicht auf einen Totalentzug einlassen können. Er habe weder an Stationsaktivitäten noch an Therapien teilgenommen und habe sich trotz ausgeprägter Schmerzsymptomatik auch nicht für eine Physiotherapie motivieren lassen. Im Verlauf habe er sich etwas zugänglicher, weniger zurückgezogen, weniger depressiv-dysphorisch gezeigt. Er habe für eine ambulant-psychiatrische Behandlung in [...]motiviert werden können, wobei er diesen möglicherweise nur zugestimmt habe, um aus der Klinik entlassen zu werden. Es sei eine psychiatrische Spitex organisiert worden.\n5.18 In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2014 (IV-Nr. 72) hielt Dr. med. Z.___, Fachärztin Neurologie, vom RAD fest, es seien antipsychotisch wirkende Medikamente in der Behandlung des Delirs eingesetzt worden. Hinweise auf das Vorliegen psychotischer Symptome (z.B. Wahnideen oder Halluzinationen) unabhängig vom Entzugsdelir fänden sich im Hospitalisationsbericht der O.___ keine. Die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen sei somit nicht nachvollziehbar. Die Benzodiazepin-Abhängigkeit begründe zudem keine Arbeitsunfähigkeit.\n5.19 In der Stellungnahme der Interdisziplinären Schmerzbehandlung im N.___ vom 25. November 2014 (Beschwerdebeilage 7) wurde festgehalten, nach den beiden Klinikaufenthalten in der Psychiatrie in den Jahren 2013 und 2014 sei leider keine Besserung eingetreten. Es bestehe nach wie vor eine massive Benzodiazepin-Abhängigkeit (10mg Lexotanil). Die diagnostizierte Depression habe ebenfalls nicht reduziert werden können. Psychiatrisch sei vom klinischen Eindruck her im Verlauf eine Zunahme der Depression festzustellen, bei praktischer Unmöglichkeit, mit dem Beschwerdeführer ein vernünftiges Gespräch zu führen, bei nach wie vor fraglichem psychotischem Geschehen.\n6. Vorweg ist auf das Begehren des Beschwerdeführers einzugehen, eine psychiatrische Abklärung sei bei so einem komplexen Fall nicht ausreichend, weshalb man noch eine neurologische und orthopädische Begutachtung durchführen müsse. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass im rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2011 (IV-Nr. 36.1, S. 21; VSBES.2010.291) das Vorliegen eines objektivierbaren somatischen Substrats bereits umfassend verneint wurde. In Ziff. 6 des Urteils wurde dazu ausgeführt: «So erweist sich die Fraktur BWK7 und 8 als ausgeheilt. Auch die Behandlung des rechten Knies hat abgeschlossen werden können. Ein MRI der BWS hat am 12. Mai 2010 keine relevanten neuralen Kompressionen gezeigt (….). Auch bezüglich der durchgeführten CT des Schädels haben keine pathologischen Befunde erhoben werden können (….). Schliesslich haben die Ärzte der AA.___ am 24. Dezember 2009 den beim Beschwerdeführer diagnostizierten Zustand nach Contusio bulbi lediglich als mögliche Unfallfolge erachtet. Zudem liege ein unauffälliger Fundusbefund mit reizfreien Vorderabschnitten vor (….). Dementsprechend attestierten die Ärzte des P.___ dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht bereits per Ende Februar 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit.» Dass seit dieser Beurteilung in somatischer Hinsicht relevante Diagnosen hinzugekommen wären oder sich der bestehende somatische Zustand erheblich verschlechtert hätte, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der somatischen Komponente keine weiteren Abklärungen tätigte und diesbezüglich auch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte.\n"}