{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-286_2017-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135323&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "814f6c91012bb7946fc41c2e11a99104"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:30", "Checksum": "38d063ae9fbfdad661409e323d4b6bd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n5.8 Im Bericht vom 15. September 2010 diagnostiziert Dr. med. W.___, Facharzt für Neurologie, einen «St.n. Motorradunfall am 6. Oktober 2009 mit Commotio cerebri, Überdehnungstrauma der HWS sowie BWK 7-Fraktur mit Vd. a. Rückenmarksschädigung». Dr. med. W.___ geht davon aus, dass der Beschwerdeführer auf einer schmalen Bergstrasse talwärts gefahren und dabei in ein Loch geraten sei, sich überschlagen habe und einen Abhang hinunter gestürzt sei. Er habe einen Helm getragen. Er habe das Bewusstsein verloren, wisse aber nicht, wie lange. Als er zu sich gekommen sei, habe er Blut im Stirn- und Wangenbereich links, teilweise auch im linken Auge, und starke Rückenschmerzen gehabt. Weiter führt Dr. med. W.___ aus, bei den Kopfschmerzen komme es auch zu Schmerzen im Augenbereich links, mit vermehrtem Tränenlaufen. Er sei deswegen in [...]augenärztlich untersucht worden, mit angeblich normalen Befunden. Im Nachfragen habe der Beschwerdeführer auch Sehstörungen links angegeben, so dass er nochmals ophthalmologisch untersucht werden sollte, mit ergänzend visuell evozierten Potentialen, mit einer Frage der Läsion im Bereich des N. opticus. Diese Potentiale könnten in seiner Praxis durchgeführt werden. Bei der BWK7-Fraktur sei eine zusätzliche Schädigung des Rückenmarks nicht ausgeschlossen. Im Status habe der Beschwerdeführer deutliche Gefühlsstörungen am linken Bein angegeben. Eine relevante Wurzelläsion vermute er aber nicht, da im Status eigentliche segmentäre Ausfälle am linken Arm keine zu finden gewesen seien (IV-Nr. 12.6).\n5.9 Im Bericht der X.___ vom 10. Dezember 2010 (IV-Nr. 33, S. 5) wurde ausgeführt, klinisch-neurologisch und neurophysiologisch könne eine spinale Impulsleitungsstörung sicher ausgeschlossen werden. Es ergebe sich kein Substrat einer möglichen spinalen bzw. radikulären Ausfallssymptomatik.\n5.10 Dr. med. T.___ hielt in seinem Bericht vom 29. Oktober 2011 (IV-Nr. 28, S. 9) fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen; insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. Eine solche angepasste Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer in einem Pensum von 50 % zumutbar.\n5.11 Im Behandlungsbericht der Interdisziplinären Schmerzbehandlung im N.___ vom 2. Dezember 2011 (IV-Nr. 34, S. 6) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:\n1. BWS-Schmerzen m/b\n· St. Unfall am 6. Oktober 2009 mit Motorrad\n· Polytrauma\n· commotio cerebri\n· Milde traumatische Hirnverletzung\n· St. n. Augenkontusion li.\n· St. Fusskontusion li.\n· Keilförmige Deformierung von Th 7 durch Deckplattenimpression.\n2. Knieschmerzen re. m/b\n· St. Kniekontusion re. am 6. Oktober 2009, retropatellarer Chondropathie sowie V.a. leichte Quadrizepssehnentendinopathie\n3. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1)\n4. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)\nZur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer seien weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar.\n5.12 Im psychiatrischen Gutachten vom 27. März 2013 (IV-Nr. 45) kam Dr. med. M.___ zum Schluss, es bestehe aktuell keine eigenständige psychische Störung. Es sei unter Berücksichtigung des Verlaufes seit Ende 2009 von durchgehender zumutbarer medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit auszugehen, auch mit der bewussten Diskrepanz zu den bisherigen vorliegenden ärztlichen Einschätzungen. Die Dokumentation sei im Sinne eines als typisch zu bezeichnenden Verlaufes zu charakterisieren: Nach einem Bagatelltrauma, einem Sturz vermutlich tatsächlich auf einem Bergweg von dem Motorrad, der auch zu einer Verletzung des Rückens, den Wirbelkörperfrakturen geführt habe, sei es dann zu einem Rentenbegehren gekommen, das über nunmehr Jahre mit Beschäftigung von einer Heerschar von Ärzten und Juristen einhergehend zu einer Auseinandersetzung um Rentenleistungen geführt habe.\n5.13 Im Bericht der Y.___, vom 27. Juni 2013 wurden im Zusammenhang mit der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 22. Mai – 21. Juni 2013 folgende psychiatrischen Diagnosen erhoben:\n· Chronische Schmerzstörungen mit physischen und psychischen Anteilen (F45.41)\n· Chronisches Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen, gegenwärtiger Substanzgebrauch (F13.24)\n· Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.10).\n5.14 In der Stellungnahme der Interdisziplinären Schmerzbehandlung im N.___ vom 29. August 2013 (IV-Nr. 54, S. 6) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:\n1. Schwere depressive Episode (ICD-10, F32.2)\n2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)\n3. Schwere Störung durch Medikamente (F13.2)\n4. Deutliche und persistierende Suizidalität nach schwerem Suizidversuch 2013 (X61)\n5. BWS-Schmerzen\n6. Knieschmerzen\nWeiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. So sei der Haushalt nur noch mit Hilfe machbar, kochen sei möglich, stehen ca. 60 Min, sitzen ca. 60 Min., heben ca. 5 kg. Einkaufen sei nicht möglich, dies übernehme die Schwester. Er könne keine schweren Hausarbeiten machen, vertrage keinen Stress und könne keine einseitigen Tätigkeiten und keine Tätigkeit mit Erschütterung verrichten. Aufgrund des Leistungsbildes, der neuropsychologisch bestätigten schweren Depression sowie der schweren Medikamentenabhängigkeit und persistierenden Suizidalität sei er 100 % arbeitsunfähig. Des Weiteren seien die von Dr. med. M.___ gestellten Diagnosen mit Sicherheit falsch. Die Medikamentenabhängigkeit sei im Gutachten aufgeführt, aber nicht diagnostiziert worden. Ebenso hätten die Todesfantasien keinen Eingang in die Diagnostik gefunden."}