{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-286_2017-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135323&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "814f6c91012bb7946fc41c2e11a99104"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:30", "Checksum": "38d063ae9fbfdad661409e323d4b6bd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n- St.n. Polytrauma am 6. Oktober 2009 mit „milder traumatischer Hirnverletzung“, HWS-Distorsion, Augenkontusion links, Impressionsfraktur BWK 7 und 8, Kniekontusion rechts, Fusskontusion links (persistierendes thorako-vertebrales Syndrom, Vd.a. posttraumatische Anpassungsstörung mit vegetativen Begleitbeschwerden, episodische Kopfschmerzen, nicht genau klassifizierbar)\n- Hypästhesie an den Oberschenkeln lateral bds. unklarer Genese (DD: Läsion des N. cutaneus femoris lateralis beidseits)\nDr. med. U.___ führte in seiner Beurteilung aus, vom Motorradunfall vom 6. Oktober 2009 mit Polytrauma, u.a auch mit Schädel-Hirntrauma und HWS-Distorsion, persistierten aktuell vordergründig Rückenschmerzen im Bereich der BWS bzw. Kompressionsfrakturen BWK 7 und 8, konservativ behandelt und gemäss MRI vom 12. Mai 2010 zumindest radiologisch konsolidiert. Nackenschmerzen habe der Patient kaum noch. Die HWS sei praktisch frei beweglich. Die dabei ausgelösten Endphasenschmerzen beträfen die mittlere BWS. Die angeblich erst seit diesem Unfall immer wieder vorkommenden Kopfschmerzen (…) erfüllten formal die Migräne-Kriterien, wobei die hohe Frequenz (zweimal pro Tag) und die anamnestisch fehlenden Hinweise auf ein primäres Kopfwehleiden weniger dazu passten. Nachdem nennenswerte Nackenschmerzen mittlerweile fehlten, scheine ihm, Dr. med. U.___, ein cervikogenes Kopfweh weniger wahrscheinlich, sodass trotzdem eine posttraumatisch aktivierte Migräne in Betracht zu ziehen sei. Die seit dem Unfall bestehende Sensibilitätsminderung an beiden Oberschenkeln ventro-lateral lasse sich vom angegebenen Areal am ehesten dem Territorium des N. cutaneus femoris lateralis zuordnen. Intermittierende brennende Dysästhesien in diesem Areal, wie sie zum typischen Bild einer Meralgia paraesthetica gehörten, würden zwar verneint. Er, Dr. med. U.___, hätte auch Mühe, eine (Druck-) Schädigung der entsprechenden Nerven in der Leiste zu erklären (…). Für ein allenfalls entfernt in Betracht zu ziehendes radikuläres Ausfallsyndrom L3 oder 4 fänden sich weder anamnestische noch aktuell klinische Anhaltspunkte; auch eine deswegen an der stärker betroffenen linken Seite vorgenommene Nadelmyographie im Kernmuskel L3/4 sei unauffällig gewesen. Lokalisation und Links-Betonung liessen hingegen auch an eine vegetativ-dysregulatorische Ursache denken. Daneben berichte der Beschwerdeführer über sehr beängstigende, passagere links-hemikorporelle Missempfindungen, Zittern, Herzrasen etc. (vgl. Anamnese), was auf eine vegetative Dysregulation bzw. hauptsächlich unterschwellige Hyperventilation hinweise. Zusammen mit ebenfalls angegebener Schlafstörung, Probleme mit Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnis, dauernder innerer Unruhe, Nervosität und Affektlabilität (weine häufig) müsse somit in erster Linie eine posttraumatische Anpassungsstörung postuliert werden. Auch die geklagte Impotenz dürfte ähnliche Ursachen haben: teils psychogen, teils schmerzbedingt (häufiges Phänomen bei Patienten mit Rückenschmerzen). Er habe den Beschwerdeführer über seine Beurteilung informiert und ihn eindrucksmässig etwas beruhigen können. Bei der Behandlung sollte vielleicht vermehrt die psychische Situation mit in Betracht gezogen werden.\n5.7 Dr. med. V.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Suva Aarau, führt in seiner Beurteilung vom 19. Juli 2010 im Wesentlichen aus, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechung vom 5. Januar 2010 habe dieser einen bagatellären Unfall mit einem langsam berganfahrenden Kleinmotorrad erlitten. Er habe sich nach dem Sturz allein erheben können. Er habe Atemprobleme und schmerzende Knie gehabt. Er habe mit dem Handy der Mutter telefonieren können. Er sei bei einem Kollegen als Sozius auf dem Motorrad gesessen und zur Ambulanz gebracht worden. Nachgewiesen worden sei eine BWK7/8-Fraktur. Gemäss dem Bericht des Neurologen Dr. med. U.___ habe der Beschwerdeführer in der Anamnese im Gegensatz dazu eine dreitägige Bewusstlosigkeit geschildert. Zusammen mit dem Bericht des Spitals in Serbien und dem Umstand, dass er sich auch daran habe erinnern können, die ersten 24 Stunden im Spital nicht behandelt worden zu sein, spreche dafür, dass er keinen Bewusstseinsverlust gehabt habe. Auch seien im Spitalbericht, der allerdings sehr kurz gefasst sei, keine Verletzungen des Schädels dokumentiert. Dr. med. V.___ schreibt im Weiteren, dass aus klinischer Sicht ein Zusammenhang der depressiven Symptomatik mit dem geschilderten Unfallereignis unwahrscheinlich sei. Aufgrund der Akten könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Schmerzen zu einer psychischen Reaktion geführt haben könnten. Die natürliche Kausalität könne bei fehlender Sozialanamnese nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund des durch den Beschwerdeführer geschilderten Unfallereignisses rechne er eher mit einer möglichen Teilkausalität. Eine wahrscheinliche Teilkausalität könne aufgrund der Akten nicht sicher ausgeschlossen werden. Die psychiatrische Symptomatik könne durch eine Behandlung verbessert werden. Es brauche eine psychiatrische, wahrscheinlich auch psychopharmako-therapeutische Behandlung. Über den zeitlichen Rahmen könne aufgrund der Aktendurchsicht nichts gesagt werden. Die im Bericht von Dr. med. U.___ geschilderten psychischen Beschwerden hätten eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Ausmass könne aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden. Für den Fall einer wahrscheinlichen Teilkausalität stelle sich die Adäquanzfrage. Es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung der Halswirbelsäule (IV. Nr. 12.12)."}