{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-286_2017-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135323&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "814f6c91012bb7946fc41c2e11a99104"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:30", "Checksum": "38d063ae9fbfdad661409e323d4b6bd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nDemgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls am 6. Oktober 2009 vorübergehend in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Ab März 2010 sei es ihm jedoch aus medizinisch-theoretischer Sicht wieder zumutbar, seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sowie jegliche anderen Tätigkeiten in einem Arbeitspensum von 100 % ohne Leistungseinschränkung auszuüben. Die geltend gemachten Beschwerden seien weder somatisch erklärbar, noch seien diese auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen. Es liege keine Diagnose vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer von einer Psychologin und nicht von Dr. med. M.___ befragt worden sei. So sei der Beizug von Hilfspersonen im Rahmen der Erstattung eines Gutachtens grundsätzlich zulässig, zumal die Verantwortung des Gutachtens letztlich beim Facharzt liege. Mit der Unterzeichnung habe Dr. M.___ diese Verantwortung übernommen. Zudem sei die Verlaufsbegutachtung ausschliesslich durch Dr. med. M.___ durchgeführt worden. Allein der Umstand, dass er bei der Erstbegutachtung nicht anwesend gewesen sei, vermöge nicht auf dessen Befangenheit schliessen. Schliesslich sei gemäss Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Juli 2014 keine Verschlechterung seit der Verlaufsbeurteilung durch Dr. med. M.___ ausgewiesen. Die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, welche die Ärzte der O.___ im Austrittsbericht vom 13. Mai 20014 gestellt hätten, sei nicht nachvollziehbar.\n5. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Hierzu sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:\n5.1 Die Ärzte der orthopädischen Klinik des P.___ diagnostizierten am 4. und 26. Januar 2010 einen «Motorradunfall am 6. Oktober 2009 in Serbien mit Kniekontusion rechts mit retropatellarer Chondropathie sowie Verdacht auf leichte Quadrizepssehnentendinopathie, Kompressionsfraktur BWK 7 und 8, konservative Behandlung im Risser-Gips». Bezüglich der durchgeführten «CT-Schädel» hätten keine pathologischen Befunde festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer werde weiterhin Analgetika bei Bedarf empfohlen und darauf hingewiesen, dass die Schmerzen eine Zeitlang persistieren könnten. Aktuell sei der Beschwerdeführer noch für diese Woche zu 100 % arbeitsunfähig. Die Ärzte stellten ein erneutes Arbeitsunfähigkeitszeugnis für weitere zwei Wochen für 50 % aus. Im Anschluss sollte die Arbeit wieder vollumfänglich aufgenommen werden können. Eine weitere Kontrolle bezüglich des Rückens finde in der Sprechstunde von Dr. med. Q.___ am 20. Februar 2010 statt. Bezüglich des Knies könne die Behandlung nun abgeschlossen werden (IV-Nr. 12.19, S. 14 ff.).\n5.2 Die Ärzte des R.___ diagnostizierten im Bericht vom 26. Februar 2010 eine «Fraktur BWK7 und 8» und kommen zum Schluss, es zeige sich eine unveränderte Stellung der Fraktur, sodass diese jetzt als ausgeheilt gelten könne. Von den Kollegen der allgemeinen Orthopädie sei die Arbeitsunfähigkeit bezüglich Knie bereits auf 0 Prozent festgelegt worden. Ihres Erachtens könne man diese Aussage auch bezüglich der WS so wiederholen. Der Beschwerdeführer hingegen gebe noch deutliche Schmerzen an und halte es seinerseits nicht für möglich, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen; dies sei insofern schade, weil er offensichtlich eine Stelle bei der Firma S.___ als Lastwagenchauffeur angeboten bekommen habe. Die Ärzte sähen keinen medizinischen Grund, warum der Beschwerdeführer nicht einen Arbeitsversuch unternehmen könnte. Insbesondere sähen sie absolut keine Rechtfertigung, dass er bei den gezeigten Verletzungsmustern und dem dokumentierten Ausheilungsgrad nur eine Rentenlösung anstreben könnte (IV-Nr. 12.19, S. 2).\n5.3 In seinem Bericht vom 24. April 2010 diagnostizierte Dr. med. T.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, ein «Thorako-vertebrales Syndrom bei Status nach Trauma mit Impressionsfraktur BWK7/BWK8 (Unfall vom 6. Oktober 2009)». Er stellt unter konservativer Behandlung mit Physiotherapie eine allmähliche Besserung fest, sodass die anfängliche Arbeitsunfähigkeit von 100 % für eine angepasste Tätigkeit ab 3. Mai 2010 auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erhöht werden könne. Der Beschwerdeführer werde am 3. Mai 2010 in angepasster Tätigkeit als Lastwagenchauffeur eine neue Stelle antreten. Diese Tätigkeit sei aufgrund der deutlichen Verbesserung zumutbar (IV-Nr. 12.16).\n5.4 Am 4. Mai 2010 führte Dr. med. T.___ sodann aus, anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er lediglich einen Tag versuchsweise als Chauffeur gearbeitet habe; dies sei bereits zu viel gewesen. Der Beschwerdeführer habe am nächsten Tag nicht mehr aufstehen können. Der Arbeitsversuch sei vorläufig abgebrochen worden. Aufgrund der Situation kommt Dr. med. T.___ zum Schluss, dass eine MRI-Untersuchung mit der Frage nach neuraler Kompression angezeigt sei. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei zuerst diese Abklärungsuntersuchung durchzuführen und je nach Ergebnissen neu zu entscheiden, wann der Beschwerdeführer wieder einen Arbeitsversuch (zuerst 50 %) beginnen könne (IV-Nr. 12.14, S. 16).\n5.5 Das MRI der BWS nativ vom 12.5.2010 führte zu folgender Beurteilung: «Aktuell kein Markraumödem bei St.n. Kompressionsfraktur von BWK 7 und BWK 8. Keine zunehmende Höhenminderung. Keine relevante neurale Kompression bei minimer Protrusion bei BWK6/7 und BWK 7/8» (IV-Nr. 12.14, S. 9).\n5.6 In seinem Bericht vom 11. Juni 2010 diagnostizierte Dr. med. U.___, Neurologie FMH, beim Beschwerdeführer, der ihm berichtet habe, er sei kopfüber gestürzt, habe sich schwer am Kopf verletzt und sei drei Tage bewusstlos gewesen (…), Folgendes (IV-Nr. 12.14, S. 2):"}