_ vom 30. Dezember 2016 zu bezahlen. Nachdem der Hauptteil des Gutachtens aufgrund der unzureichenden Abklärungen im UVG-Verfahren erstellt werden musste und die Zusatzfragen aus dem parallelen Beschwerdeverfahren gegen die Invalidenversicherung erst nachträglich gestellt wurden, rechtfertigt es sich, dass die Beschwerdegegnerin von den Gesamtkosten von CHF 6‘610.00 den Anteil von CHF 5‘000.00 trägt. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Suva hat von den Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. C.___ einen Anteil von CHF 5‘000.00 zu bezahlen. Rechtsmittel