Im Übrigen ist gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.___ das Vorliegen eines dauerhaften Gesundheitsschadens derzeit noch nicht gegeben, womit auch die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung zu bestätigen ist. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Umstand, dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin für die Kostenverlegung als unterliegend zu gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1 und 4.2, bestätigt u.a. im Urteil 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E.5).