24 Abs. 1 UVG, wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Wenn der Gerichtsgutachter den Integritätsschaden auf «maximal 5 %» beziffert, lässt dies erkennen, dass die Erheblichkeitsgrenze von 5 % nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Wie Dr. med. C.___ in seinem Gutachten ausführt, hat die Beschwerdeführerin ausserdem bezüglich ihrer Beschwerden in der linken Hand noch nicht alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft, womit die Voraussetzung eines «dauernden» Gesundheitsschadens nicht gegeben sind. Damit entfällt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.