Der gegenwärtige Gesundheitsschaden des linken Handgelenkes lasse sich mit keinem der tabellierten Gesundheitsschäden eindeutig beschreiben. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bestehe, wenn keine weiteren therapeutischen Massnahmen durchgeführt würden. Die aktuelle Beeinträchtigung der Integrität betrage aber aus den Tabellenwerten abgeleitet und geschätzt maximal 5 %. 9.3 Wie oben ausgeführt, hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG, wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet.