, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.» Da die im März 1952 geborene Beschwerdeführerin beim potentiellen Rentenbeginn im Jahr 2014 älter als 60-jährig war, gelangt diese Bestimmung altersmässig zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung findet Art.