Das Lebensalter kann in der Invalidenversicherung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit entgegenstehen. In der Unfallversicherung gibt es jedoch die Sonderbestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV: «Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.