8.1 hiervor sind vorliegend erfüllt worden, sodass die Festsetzung des Invalideneinkommens (mittels DAP) auf CHF 52‘505.60 nicht zu beanstanden ist. Ebenso ist es nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, der D.___, abstellt (SA 173). Damit ist der von der Beschwerdegegnerin bei einem Valideneinkommen von CHF 53‘157.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 52‘505.60 errechnete Invaliditätsgrad von 1 % korrekt. 8.3 Das Lebensalter kann in der Invalidenversicherung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit entgegenstehen.