Wie bereits festgehalten, kann die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit bei der D.___ nicht als optimal eingegliedert gelten, zumal sie im möglichen Rentenzeitpunkt die zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpfte. Somit ist es grundsätzlich richtig, zur Errechnung des Invalideneinkommens Vergleichswerte heranzuziehen. Die fünf von der Beschwerdegegnerin vorgelegten DAP-Arbeitsplatzprofile (SA 199) sind mit dem genannten Zumutbarkeitsprofil vereinbar und insoweit nicht zu beanstanden.