Auch die Fabrikation von Kleinteilen sei denkbar, sofern bei repetitiven Belastungen die Einzelbelastungen deutlich kleiner als 1 kg seien. Entsprechend wären auch industrielle Arbeiten denkbar, welche zum Beispiel sitzend erledigt würden, wie etwa Kontrollmessungen, Scannerarbeiten, aber auch die Fertigung von Gegenständen, wenn dazu über Joysticks Computer oder Steuerungen bedient werden könnten. Wie bereits festgehalten, kann die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit bei der D.___ nicht als optimal eingegliedert gelten, zumal sie im möglichen Rentenzeitpunkt die zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpfte.