Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach die vom Gutachter statuierte Bandbreite der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit viel zu gross sei. Wie vorgehend festgehalten wurde, kann die bisherige Tätigkeit nicht mehr als geeignet angesehen werden, weshalb auf eine angepasste Tätigkeit abzustellen ist. Damit ist auch die diesbezügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliegend nicht entscheidend.