Da der Rentenanspruch jedoch gemäss Art. 19 UVG ohnehin erst entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und vorliegend ein allfälliger Rentenanspruch nach der Einstellung der Taggelder Streitgegenstand ist, sind diese widersprüchlichen Angaben vorliegend nicht von Belang und ändern nichts an der vollen Verwertbarkeit des Gutachtens. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach die vom Gutachter statuierte Bandbreite der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit viel zu gross sei.