Diese hat der Gutachter im handchirurgischen Gutachten zu Recht nicht beantwortet. Diesbezüglich sind, entgegen der Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführerin, keine weiteren Abklärungen erforderlich, nachdem keine psychischen Beschwerden vorliegen. Sodann weist die Beschwerdeführerin zwar zu Recht daraufhin, dass die Aussage von Dr. med. C.___ auf Seite 23 des Gutachtens, wonach die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % im Verlauf nur während weniger Tage unterbrochen worden und wieder auf 100 % gesetzt worden sei, nicht korrekt sei. So gibt Dr. med.