Angesichts der noch nicht langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sofortigen Umsetzbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer der vorgeschlagenen Tätigkeiten erscheinen Eingliederungsmassnahmen jedoch nicht notwendig. Schliesslich vermögen auch die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Fälschlicherweise war in den Gutachtensfragen auch die Frage nach den Auswirkungen auf die «psychischen Grundfunktionen» enthalten. Diese hat der Gutachter im handchirurgischen Gutachten zu Recht nicht beantwortet.