In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, die vom Gutachter vorgeschlagenen Eingliederungsmassnahmen kämen gar nicht mehr in Frage, da sie inzwischen das Pensionsalter überschritten habe. Eine Umschulung in eine leidensangepasste Tätigkeit sei somit gar nicht mehr möglich, weshalb nur noch das Abstellen auf die frühere, vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit bei der D.___ möglich sei. Angesichts der noch nicht langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sofortigen Umsetzbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer der vorgeschlagenen Tätigkeiten erscheinen Eingliederungsmassnahmen jedoch nicht notwendig.