So ist angesichts der vom Gutachter als «geeignet» bezeichneten Tätigkeiten (s. Ziff. 7.1 vorgehend) und des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils davon auszugehen, dass auf dem Arbeitsmarkt genügend Arbeitsplätze vorhanden sind, in denen man die linke Hand nur so einsetzen muss, wie es der Beschwerdeführerin noch möglich ist, zumal die vorgeschlagenen Tätigkeiten - Schreibarbeiten am Computer, Kontrollmessungen, Scannerarbeiten etc. - ohne grössere zusätzliche Anpassungen umsetzbar wären. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, die vom Gutachter vorgeschlagenen Eingliederungsmassnahmen kämen gar nicht mehr in Frage, da sie inzwischen das Pensionsalter überschritten habe.