Insgesamt liege also die Arbeitsfähigkeit zwischen 40 und 75 %. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit hält der Gutachter zudem überzeugend fest, für die Beschwerdeführerin wären Schreibarbeiten am Computer mit dem bestehenden Gesundheitsschaden besser zu bewältigen als die ungleich stärker belastende Tätigkeit im Buchzentrum, unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsplatz ergometrisch angepasst gestaltet wäre. So müsste die Tastatur so adaptiert werden, dass die den Schmerz auslösende Ulnar-Abweichung der Hand gegenüber dem Vorderarm vermieden werde.