ein handchirurgisches Gutachten veranlasst. 7.1 Das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 30. Dezember 2016 (A.S. 92 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin eingehend untersucht (A.S. 100 - 103) und die Vorakten studiert hat (A.S. 92 - 98). Die Aussagen des Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar. Dr. med. C.___ begründet seine Schlussfolgerung einleuchtend, wonach die rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Unfallereignis vom 3. September 2009 seien: