Falls diese vom Gutachter bejaht wird, wäre weiter die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen, dies unter Mitberücksichtigung der Befunde an der linken Hand. 7. Aufgrund der vorgenannten Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts zur Klärung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich der Handgelenksproblematik (insbesondere rechtes Handgelenk) der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, bei Dr. med. C.___ ein handchirurgisches Gutachten veranlasst.