Damit verbleiben zumindest relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Abklärungen, was rechtsprechungsgemäss zur Folge haben muss, dass das Versicherungsgericht ergänzende Abklärungen veranlasst (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229), zumal die Eventualbegründung im Einspracheentscheid, auch allfällige Beschwerden am rechten Handgelenk änderten an der Zumutbarkeitsbeurteilung nichts, aufgrund der damals vorliegenden Akten doch eher hypothetisch erscheint. Vielmehr kann es durchaus entscheidend sein, ob nur die (nicht dominante) linke Hand oder beide Hände betroffen sind.