Zwar besteht diese Erfahrungstatsache hinsichtlich behandelnder Ärzte in der Rechtsprechung, jedoch kann damit nicht gesagt werden, den Berichten behandelnder Ärzte sei per se kein Beweiswert zuzumessen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1). Auch die übrigen Ausführungen von Dr. med. G.___ sind nur bedingt nachvollziehbar.