in seinem Bericht vom 9. August 2012 festgehalten wurde. Den Ausführungen im Einspracheentscheid (S. 6 Ziffer 4b), diese Angaben seien wertlos, weil die behandelnden Ärzte erfahrungsgemäss zu Gunsten der Patienten aussagten, kann so nicht gefolgt werden. Zwar besteht diese Erfahrungstatsache hinsichtlich behandelnder Ärzte in der Rechtsprechung, jedoch kann damit nicht gesagt werden, den Berichten behandelnder Ärzte sei per se kein Beweiswert zuzumessen.