Die Beschwerden am linken Handgelenk sind unbestrittenermassen unfallkausal. Diesbezüglich kann auf den vorgehend unter Ziffer 5 aufgeführten Sachverhalt verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. med. G.___, Suva Versicherungsmedizin, vom 9. August 2012 (SA 149), der davon ausgeht, es seien echtzeitlich keine Verletzungen an der rechten Hand dokumentiert worden. Dies muss aber durch den Bericht von Dr. med. F.___ vom 2. Mai 2013 (SA 185) als widerlegt gelten.