Im ärztlichen Zeugnis vom 12. März 2013 (SA 192) führte Dr. med. B.___ aus, aufgrund des chronologischen Verlaufs lasse sich klar eruieren, dass der Sturz Anfangs September 2009 zu einer Verletzung beider Hände und Handgelenke geführt habe, wobei sich initial dominant die linke Hand präsentiert habe. Erst im Verlauf bei persistierenden Schmerzen der rechten Seite sei auch dort die weitere Diagnostik eingeleitet worden und diese habe zur Diagnose einer Verletzung rechts geführt. 6. Vorweg ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ungenügend abgeklärt wurde. Die Beschwerden am linken Handgelenk sind unbestrittenermassen unfallkausal.