Bezüglich der am 1. Februar 2010 durchgeführten Ulnaverkürzungsosteotomie sei festzuhalten, dass der Ulnavorschub (Ulnaplusvariante) links anlagebedingt sei und in keinen unfallkausalen Zusammenhang stehe. Aufgrund der Traumatisierung des Handgelenks sei der diagnostizierte Discusriss (TFCC) radial als teilkausal zum Unfall beurteilt worden, bzw. es habe eine Teilkausalität nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Aufgrund dieser Operation resultiere jedoch kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden.