Angesichts dessen scheine es höchst zweifelhaft, dass sie sich beim Sturz am rechten Handgelenk verletzt oder gar relevante, anhaltende, strukturell-objektivierbare, unfallbedingte Verletzungen zugezogen habe. Den nachträglichen, im Auftrag des Rechtsvertreters verfassten Berichten der behandelnden Ärzte könne keine gegenteilige Aussagekraft beigemessen werden. Dies könne aber offen gelassen werden, da die bescheiden formulierte Zumutbarkeitsbeurteilung wie auch die hierauf ausgesuchten, durchwegs nur sehr leichten Verweistätigkeiten selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung der für die rechte Hand vorgebrachten Klagen erfüllt werden könnten.