So habe sie keine Ausbildung in den Bereichen Administration oder Verkauf. Zumindest müsste aufgrund der fehlenden Ausbildung und der stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ein beträchtlicher Abzug vorgenommen werden. Auch sei das Spektrum von nur 5 Arbeitsplätzen zu klein. Des Weiteren werde bei den zum Vergleich herangezogenen Arbeitsplätzen zu einem grossen Teil verlangt, dass Lasten bis 5 kg oft gehoben oder getragen werden könnten. Wie jedoch aus der kreisärztlichen Beurteilung hervorgehe, sei beim linken Handgelenk das Heben von 2 und 5 kg nur gelegentlich möglich.