4. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien die Behauptungen der Beschwerdegegnerin, wonach regelmässige Belastungen des linken Handgelenks von 2 kg, gelegentliche bis 5 kg sowie beidhändig das Heben und Tragen und Lasten von bis zu 5 kg, gelegentlich bis 10 kg, zumutbar seien, falsch. Sie sei vollständig arbeitsunfähig. Gerade aus diesem Grund habe sie ihre Stelle bei der D.___ verloren. Des Weiteren sei die Annahme falsch, die Beschwerden der rechten Hand seien nicht unfallkausal.