Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 (A.S. 50 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. 5. Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2015 (SA 61 ff.) verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen. 6. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 (A.S. 65) lässt sich die Beschwerdeführerin vernehmen. 7. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 (A.S. 69 f.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, es sei vorgesehen, eine handchirurgische Begutachtung zu veranlassen. 8. Mit Verfügung vom 16. September 2015 (A.S. 85 f.) wird zur Ausarbeitung des Gutachtens Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie, bestimmt.