Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Einsprache-Entscheid vom 26. August 2014 aufzuheben. 2. Es sei ein externes medizinisches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und insbesondere zur Frage der Unfallkausalität der Handgelenksproblematik rechts einzuholen. 3. Der Beschwerdeführerin sei eine Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2014 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. 4. Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 (A.S. 50 ff.