Auch mit dieser Verfügung verneinte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch hinsichtlich Rentenleistungen und Integritätsentschädigung. Die dagegen am 7. März 2014 erhobene Einsprache (SA 202) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 26. August 2014 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab. 2. Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 26. September 2014 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (A.S. [Akten-Seite] 16 ff.) mit den Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Einsprache-Entscheid vom 26. August 2014 aufzuheben.