Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juni 2013 (SA 188) zum Schluss, die Taggeldleistungen seien per 30. April 2013 einzustellen und die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Rentenleistungen oder eine Integritätsentschädigung. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2013 Einsprache erheben (SA 191). Am 4. Februar 2014 erliess die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung (SA 200). Auch mit dieser Verfügung verneinte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch hinsichtlich Rentenleistungen und Integritätsentschädigung.