{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-258_2017-06-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134545&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e3120233f27d23920b6d133c339e438"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.258"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:49", "Checksum": "9f54a3ce0c772e599aa77e9788ebdebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n9.\n9.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff und 45 ff). Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).\nDie Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 - 22). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c mit Hinweis).\nIst eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen.\n9.2 In seiner Beurteilung des Integritätsschadens hielt der Gutachter Dr. med. C.___ fest, gemäss der Suva-Tabelle 1, «lntegritätsschäden bei Funktionsstörungen der oberen Extremität», werde die Aufhebung der Supination des Vorderarmes mit einem lntegritätsschaden von 10 % bewertet. Gemäss der Tabelle 5, «lntegritätsschäden bei Arthrose», werde die Ulnaköpfchen-Arthrose erst bei schwerer Arthrose mit 5 % lntegritätsschaden bewertet, Gemäss der Tabelle 6, «lntegritätsschäden bei Gelenksinstabilitäten», werde eine mittelschwere Handgelenks-Instabilität mit 0 - 5 %, eine schwere mit 5 - 10 % bewertet. Der gegenwärtige Gesundheitsschaden des linken Handgelenkes lasse sich mit keinem der tabellierten Gesundheitsschäden eindeutig beschreiben. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bestehe, wenn keine weiteren therapeutischen Massnahmen durchgeführt würden. Die aktuelle Beeinträchtigung der Integrität betrage aber aus den Tabellenwerten abgeleitet und geschätzt maximal 5 %.\n9.3 Wie oben ausgeführt, hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG, wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Wenn der Gerichtsgutachter den Integritätsschaden auf «maximal 5 %» beziffert, lässt dies erkennen, dass die Erheblichkeitsgrenze von 5 % nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Wie Dr. med. C.___ in seinem Gutachten ausführt, hat die Beschwerdeführerin ausserdem bezüglich ihrer Beschwerden in der linken Hand noch nicht alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft, womit die Voraussetzung eines «dauernden» Gesundheitsschadens nicht gegeben sind. Damit entfällt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.\n10. Zusammenfassend ist demnach der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. So wurde die Beurteilung, wonach zwar die Verletzung an der linken Hand, nicht jedoch jene an der rechten Hand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei, durch das Gerichtsgutachten bestätigt. Die Zumutbarkeitsbeurteilung, wonach eine geeignete Tätigkeit mit vollem Pensum und voller Leistung möglich ist, wurde ebenfalls bestätigt. Der Einkommensvergleich mittels DAP lässt sich nicht beanstanden. Im Übrigen ist gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.___ das Vorliegen eines dauerhaften Gesundheitsschadens derzeit noch nicht gegeben, womit auch die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung zu bestätigen ist. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.\n"}