{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-258_2017-06-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134545&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e3120233f27d23920b6d133c339e438"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.258"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:49", "Checksum": "9f54a3ce0c772e599aa77e9788ebdebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n8.\n8.1 Sodann ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin angewandten DAP-Löhne (Suva-Nr. 199) korrekt sind. Das Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) hat in einem Grundsatzurteil vom 28. August 2003 (BGE 129 V 472) Bedingungen für die Anwendbarkeit der DAP formuliert. Danach genügt es nicht, wenn bloss einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben würden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit wie auch des bezahlten Lohnes um Sonder- und Ausnahmefälle handeln könne. Es sei in quantitativer Hinsicht zwar ausreichend, wenn im Einzelfall die Profile von fünf geeigneten und zumutbaren Arbeitsplätzen vorgelegt würden. Der Unfallversicherer habe aber zusätzlich Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze zu machen sowie über den Höchst-, den Tiefst- und den Durchschnittslohn der dem jeweiligen Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Mit diesen Angaben lasse sich überprüfen, ob die von der Versicherung vorgelegten Profile repräsentativ seien und ob die Versicherung einen korrekten Ermessensentscheid getroffen habe. Der versicherten Person seien diese Angaben so offen zu legen, dass sie im Einspracheverfahren allfällige Einwendungen erheben könne. Sei die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, so könne im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Vergleich abgestellt werden (E.4.2.1 und 4.2.2). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile seien Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig (E.4.2.3).\n8.2 Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers wurde seitens von Dr. med. C.___ überzeugend wie folgt umschrieben:\nDie unfallkausale Beeinträchtigung an der linken, adominanten Hand erschwere wegen der eingeschränkten Drehfähigkeit des Vorderarmes sicher das Arbeiten auf Brust- und Überkopfhöhe. Das Heben von Lasten und das Tragen in Lendenhöhe hingegen sei weniger eingeschränkt. Auch die Belastungsfähigkeit sei eingeschränkt, insbesondere der Belastungsbereich über 10 kg. Vereinzelt dürften Lasten zwischen 5 und 10 kg trotz der objektivierbaren gesundheitlichen Störungen beidhändig getragen werden können. Das beidhändige Tragen von Lasten von unter 5 kg sei sicher möglich, das einhändige Tragen von Lasten bis 5 kg mit hängendem Arm werde links auch in der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung möglich sein, auch wenn dies repetitiv erfolgen sollte. Das einhändige Tragen mit angewinkeltem Arm und das Halten des Gegenstandes vor dem Körper sei links sicher stark erschwert, da hierbei das Handgelenk in Ulnareduktion positioniert und die Belastung des distalen Radioulnar-Gelenkes erhöht werde. Entsprechend müsse das einhändige Hochheben und Tragen in dieser Position links auf 3 - 4 kg als oberstes Limit und in Form von Einzelleistungen beschränkt werden, repetitiv belastet falle dieser Wert auf 1 - 2 kg ab, Belastungen unter 1 kg dürften aber häufig zu meistern sein. Das Stossen und Schieben sei wie das Aufstützen ausschliesslich links sicher eingeschränkt aber als Einzeltätigkeiten durchführbar, als Dauerleistung aber nicht möglich.\nBei einer angepassten Bürotätigkeit müsste die Tastatur so adaptiert werden, dass die den Schmerz auslösende Ulnar-Abweichung der Hand gegenüber dem Vorderarm vermieden werde. Idealerweise wäre die Arbeit so gestaltet, dass nicht als Dauerleistung über mehrere Stunden geschrieben werde, sondern dass ein Wechsel der Handstellung und Belastung durch andere Bürotätigkeiten erfolgen könne. Auch die Fabrikation von Kleinteilen sei denkbar, sofern bei repetitiven Belastungen die Einzelbelastungen deutlich kleiner als 1 kg seien. Entsprechend wären auch industrielle Arbeiten denkbar, welche zum Beispiel sitzend erledigt würden, wie etwa Kontrollmessungen, Scannerarbeiten, aber auch die Fertigung von Gegenständen, wenn dazu über Joysticks Computer oder Steuerungen bedient werden könnten.\nWie bereits festgehalten, kann die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit bei der D.___ nicht als optimal eingegliedert gelten, zumal sie im möglichen Rentenzeitpunkt die zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpfte. Somit ist es grundsätzlich richtig, zur Errechnung des Invalideneinkommens Vergleichswerte heranzuziehen.\nDie fünf von der Beschwerdegegnerin vorgelegten DAP-Arbeitsplatzprofile (SA 199) sind mit dem genannten Zumutbarkeitsprofil vereinbar und insoweit nicht zu beanstanden. Des Weiteren ist anzufügen, dass die DAP-Arbeitsplatzprofile eben gerade den Einschränkungen der Beschwerdeführerin entsprechend ausgewählt wurden, so dass – anders als bei den Zahlen aus den LSE-Tabellen – praxisgemäss kein Abzug vorzunehmen ist. Auch die übrigen Bedingungen für die Anwendbarkeit der DAP gemäss Ziff. 8.1 hiervor sind vorliegend erfüllt worden, sodass die Festsetzung des Invalideneinkommens (mittels DAP) auf CHF 52‘505.60 nicht zu beanstanden ist.\nEbenso ist es nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, der D.___, abstellt (SA 173). Damit ist der von der Beschwerdegegnerin bei einem Valideneinkommen von CHF 53‘157.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 52‘505.60 errechnete Invaliditätsgrad von 1 % korrekt."}