{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-258_2017-06-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134545&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e3120233f27d23920b6d133c339e438"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.258"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:49", "Checksum": "9f54a3ce0c772e599aa77e9788ebdebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nIn diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, die vom Gutachter vorgeschlagenen Eingliederungsmassnahmen kämen gar nicht mehr in Frage, da sie inzwischen das Pensionsalter überschritten habe. Eine Umschulung in eine leidensangepasste Tätigkeit sei somit gar nicht mehr möglich, weshalb nur noch das Abstellen auf die frühere, vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit bei der D.___ möglich sei. Angesichts der noch nicht langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sofortigen Umsetzbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer der vorgeschlagenen Tätigkeiten erscheinen Eingliederungsmassnahmen jedoch nicht notwendig. Schliesslich vermögen auch die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Fälschlicherweise war in den Gutachtensfragen auch die Frage nach den Auswirkungen auf die «psychischen Grundfunktionen» enthalten. Diese hat der Gutachter im handchirurgischen Gutachten zu Recht nicht beantwortet. Diesbezüglich sind, entgegen der Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführerin, keine weiteren Abklärungen erforderlich, nachdem keine psychischen Beschwerden vorliegen. Sodann weist die Beschwerdeführerin zwar zu Recht daraufhin, dass die Aussage von Dr. med. C.___ auf Seite 23 des Gutachtens, wonach die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % im Verlauf nur während weniger Tage unterbrochen worden und wieder auf 100 % gesetzt worden sei, nicht korrekt sei. So gibt Dr. med. C.___ auf Seite 8 seines Gutachtens die tatsächlichen aktenkundigen Arbeitsunfähigkeiten an sich korrekt wieder: 100 % vom 3. September 2009 bis 11. März 2012, 50 % vom 12. März 2012 bis 23. Mai 2012, 100 % vom 24. Mai 2012 bis 28. Mai 2012, 50 % vom 29. Mai 2012 bis 5. Juli 2012, 100 % ab 6. Juli 2012. Da der Rentenanspruch jedoch gemäss Art. 19 UVG ohnehin erst entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und vorliegend ein allfälliger Rentenanspruch nach der Einstellung der Taggelder Streitgegenstand ist, sind diese widersprüchlichen Angaben vorliegend nicht von Belang und ändern nichts an der vollen Verwertbarkeit des Gutachtens. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach die vom Gutachter statuierte Bandbreite der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit viel zu gross sei. Wie vorgehend festgehalten wurde, kann die bisherige Tätigkeit nicht mehr als geeignet angesehen werden, weshalb auf eine angepasste Tätigkeit abzustellen ist. Damit ist auch die diesbezügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliegend nicht entscheidend.\n"}