{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-258_2017-06-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134545&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e3120233f27d23920b6d133c339e438"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.258"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:49", "Checksum": "9f54a3ce0c772e599aa77e9788ebdebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nGestützt auf diese Erläuterungen vermag schliesslich auch die von Dr. med. C.___ vorgenommene Beurteilung der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Die unfallkausale Beeinträchtigung an der linken, adominanten Hand erschwere wegen der eingeschränkten Drehfähigkeit des Vorderarmes sicher das Arbeiten auf Brust- und Überkopfhöhe. Das Heben von Lasten und das Tragen in Lendenhöhe hingegen seien weniger eingeschränkt. Auch die Belastungsfähigkeit sei eingeschränkt, insbesondere der Belastungsbereich über 10 kg. Vereinzelt dürften Lasten zwischen 5 und 10 kg trotz der objektivierbaren gesundheitlichen Störungen beidhändig getragen werden können. Das beidhändige Tragen von Lasten von unter 5 kg sei sicher möglich, das einhändige Tragen von Lasten bis 5 kg mit hängendem Arm werde links auch in der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung möglich sein, auch wenn dies repetitiv erfolgen sollte. Das einhändige Tragen mit angewinkeltem Arm und das Halten des Gegenstandes vor dem Körper sei links sicher stark erschwert, da hierbei das Handgelenk in Ulnareduktion positioniert und die Belastung des distalen Radioulnar-Gelenkes erhöht werde. Entsprechend müsse das einhändige Hochheben und Tragen in dieser Position links auf 3 - 4 kg als oberstes Limit und in Form von Einzelleistungen beschränkt werden, repetitiv belastet falle dieser Wert auf 1 - 2 kg ab, Belastungen unter 1 kg dürften aber häufig zu meistern sein. Das Stossen und Schieben sei wie das Aufstützen ausschliesslich links sicher eingeschränkt, aber als Einzeltätigkeit durchführbar, als Dauerleistung aber nicht möglich. Zusammenfassend dürfte für die bisherige Tätigkeit im Buchzentrum aus dem Gesundheitsschaden links eine Leistungsverminderung resultieren, welche sich mit einer permanenten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % beziffern lasse. Rechts sei die Einschränkung geringer, so dass er die Arbeitsfähigkeit mit permanent 75 % einschätze. Insgesamt liege also die Arbeitsfähigkeit zwischen 40 und 75 %. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit hält der Gutachter zudem überzeugend fest, für die Beschwerdeführerin wären Schreibarbeiten am Computer mit dem bestehenden Gesundheitsschaden besser zu bewältigen als die ungleich stärker belastende Tätigkeit im Buchzentrum, unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsplatz ergometrisch angepasst gestaltet wäre. So müsste die Tastatur so adaptiert werden, dass die den Schmerz auslösende Ulnar-Abweichung der Hand gegenüber dem Vorderarm vermieden werde. Idealerweise wäre die Arbeit so gestaltet, dass nicht als Dauerleistung über mehrere Stunden geschrieben werde, sondern dass ein Wechsel der Handstellung und Belastung durch andere Bürotätigkeiten erfolgen könne. Es sei durchaus denkbar, dass eine derartig leidensangepasste Tätigkeit nach ausreichender Einarbeitungszeit schrittweise auf einen Umfang von 100 % (Leistung wie auch Arbeitsstunden) erhöht werden könne. Auch die Fabrikation von Kleinteilen sei denkbar, sofern bei repetitiven Belastungen die Einzelbelastungen deutlich kleiner als 1 kg seien. Entsprechend wären auch industrielle Arbeiten denkbar, welche zum Beispiel sitzend erledigt würden, wie etwa Kontrollmessungen, Scannerarbeiten, aber auch die Fertigung von Gegenständen, wenn dazu über Joysticks Computer oder Steuerungen bedient werden könnten. Auch in einer solchen Tätigkeit wäre eine Vollzeittätigkeit bei uneingeschränkter Leistung denkbar, wiederum nach ausreichender Einarbeitungszeit. Zur Evaluation der Fähigkeiten schlage er auch im Hinblick auf diese Tätigkeiten Eingliederungsmassnahmen mit Testarbeit in entsprechenden ausgerichteten Institutionen vor.\n7.2 Gestützt auf das voll beweiswertige Gutachten von Dr. med. C.___ ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerden an der rechten Hand nicht unfallkausal sind. Dagegen sind die Beschwerden der linken Hand, wie schon von der Beschwerdegegnerin anerkannt, als unfallkausal anzusehen. Die Arbeit im Buchzentrum, wo dauernd relativ schwere Lasten getragen werden müssen, ist angesichts des genannten Verletzungsbildes nicht geeignet, was so auch im Gutachten bestätigt wird. Wie von Dr. med. C.___ weiter schlüssig dargelegt wurde, besteht in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine volle Leistungsfähigkeit, sogar wenn die Beeinträchtigungen an beiden Händen berücksichtigt werden. Insofern kann der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin auch in diesem Punkt bestätigt werden. Daran ändert auch der Vorbehalt des Gutachters nichts, es brauche eine Einarbeitungszeit und/oder (nicht näher bezeichnete) Eingliederungsmassnahmen. So ist angesichts der vom Gutachter als «geeignet» bezeichneten Tätigkeiten (s. Ziff. 7.1 vorgehend) und des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils davon auszugehen, dass auf dem Arbeitsmarkt genügend Arbeitsplätze vorhanden sind, in denen man die linke Hand nur so einsetzen muss, wie es der Beschwerdeführerin noch möglich ist, zumal die vorgeschlagenen Tätigkeiten - Schreibarbeiten am Computer, Kontrollmessungen, Scannerarbeiten etc. - ohne grössere zusätzliche Anpassungen umsetzbar wären."}