{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-258_2017-06-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134545&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e3120233f27d23920b6d133c339e438"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.258"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:49", "Checksum": "9f54a3ce0c772e599aa77e9788ebdebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\n6. Vorweg ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ungenügend abgeklärt wurde. Die Beschwerden am linken Handgelenk sind unbestrittenermassen unfallkausal. Diesbezüglich kann auf den vorgehend unter Ziffer 5 aufgeführten Sachverhalt verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. med. G.___, Suva Versicherungsmedizin, vom 9. August 2012 (SA 149), der davon ausgeht, es seien echtzeitlich keine Verletzungen an der rechten Hand dokumentiert worden. Dies muss aber durch den Bericht von Dr. med. F.___ vom 2. Mai 2013 (SA 185) als widerlegt gelten. So reichte Dr. med. F.___ – zwar erst nachträglich am 2. Mai 2013 – einen Auszug aus der elektronischen Krankengeschichte vom 3. September 2009 nach, wo folgende Befunde beschrieben wurden: «wenig klaffende Wunde Kinn, Handgelenk links gut aber leicht dolent beweglich, Handrücken rechts mit massivem Bluterguss über MCP III». Hinzu kommt, dass Dr. med. F.___ offenbar am 3. September 2009 auch ein Röntgen der rechten Hand veranlasst hat, wie von Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 9. August 2012 festgehalten wurde. Den Ausführungen im Einspracheentscheid (S. 6 Ziffer 4b), diese Angaben seien wertlos, weil die behandelnden Ärzte erfahrungsgemäss zu Gunsten der Patienten aussagten, kann so nicht gefolgt werden. Zwar besteht diese Erfahrungstatsache hinsichtlich behandelnder Ärzte in der Rechtsprechung, jedoch kann damit nicht gesagt werden, den Berichten behandelnder Ärzte sei per se kein Beweiswert zuzumessen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1). Auch die übrigen Ausführungen von Dr. med. G.___ sind nur bedingt nachvollziehbar. So legt er einerseits dar, dass zwar eigentlich eine TFCC-Läsion nach Palmer Klassifikation Typ I vorliege, welche nach dieser Klassifikation meistens traumatisch bedingt sei. In der Folge relativiert er diese Begründung dann jedoch in nicht schlüssiger Weise und verneint eine Unfallkausalität. Damit verbleiben zumindest relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Abklärungen, was rechtsprechungsgemäss zur Folge haben muss, dass das Versicherungsgericht ergänzende Abklärungen veranlasst (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229), zumal die Eventualbegründung im Einspracheentscheid, auch allfällige Beschwerden am rechten Handgelenk änderten an der Zumutbarkeitsbeurteilung nichts, aufgrund der damals vorliegenden Akten doch eher hypothetisch erscheint. Vielmehr kann es durchaus entscheidend sein, ob nur die (nicht dominante) linke Hand oder beide Hände betroffen sind. Primäre Fragestellung ist damit die Unfallkausalität der Beschwerden an der rechten Hand. Falls diese vom Gutachter bejaht wird, wäre weiter die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen, dies unter Mitberücksichtigung der Befunde an der linken Hand.\n7. Aufgrund der vorgenannten Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts zur Klärung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich der Handgelenksproblematik (insbesondere rechtes Handgelenk) der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, bei Dr. med. C.___ ein handchirurgisches Gutachten veranlasst.\n7.1 Das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 30. Dezember 2016 (A.S. 92 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin eingehend untersucht (A.S. 100 - 103) und die Vorakten studiert hat (A.S. 92 - 98). Die Aussagen des Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar."}