{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-258_2017-06-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134545&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e3120233f27d23920b6d133c339e438"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.258"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:49", "Checksum": "9f54a3ce0c772e599aa77e9788ebdebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\n5.15 In der ärztlichen Beurteilung vom 16. Oktober 2012 (SA 169) hielt Kreisarzt Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest, unfallbedingt bestehe von Seiten der rechten Hand keine Einschränkung. Unfallbedingt sei aufgrund der objektivierbaren Befunde und der durchgeführten Operationen von einer regelmässigen Belastbarkeit des linken Handgelenks von 2 kg, gelegentlich bis 5 kg auszugehen. Eine Tätigkeit im bisherigen Bereich im Buchhandel sei zumutbar, sofern es nicht zwingend notwendig sei, einen Stoss von 10 schweren Büchern auf einmal zu tragen. Beidhändig sollte das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg regelmässig möglich sein, gelegentlich bis 10 kg.\n5.16 Im ärztlichen Zeugnis vom 2. Mai 2013 (SA 185) wurde von Dr. med. F.___ als Auszug der elektronischen Krankengeschichte vom 3. September 2009 folgendes aufgeführt:\n«03.09.2009\nProblem: Unfall\nSubjektiv: zuvor Stolpersturz über Palette, Aufprall Kinn und Hände, Te-Rappel zuletzt, will keine WV!!\nObjektiv: AZ gut, wenig klaffende Wunde Kinn, Handgelenk links gut aber leicht dolent beweglich, Handrücken rechts mit massivem Bluterguss über MCP III, keine ossären DDo soweit prüfbar, Rx Handplatte: Fissur eher unwahrscheinlich, Riss in Unterlippe re klein, DDo Unterkiefer\nAnalyse: RQW Kinn\nsc-Blutung Handrücken rechts\nProzedere: Steri-Strip\nHepagel-Verband Handrücken\nLokal NSAID\nDeckverband mit Tegaderm\nTd-pur OA links (bitte noch eintragen)\nKo HA am Samstag, AUF 100 % im BZ ab jetzt»\nAus diesen Unterlagen gehe seines Erachtens unzweideutig hervor, dass am 3. September 2009 auch eine Traumatisierung der rechten Hand stattgefunden habe.\n5.17 In der ärztlichen Beurteilung vom 17. Mai 2013 (SA 187) kam Kreisarzt Dr. med. O.___ zum Schluss, dass der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass erreiche. Anlässlich des Sturzes im September 2009 habe die Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine Fraktur des Os pisiforme Hand links erlitten. Dieser sei am 16. November 2009 im E.___ entfernt worden. Es handle sich um einen kleinen Knochen, dessen Entfernung keinen Einfluss auf die Funktion des Handgelenks habe. Die Entfernung desselben könne auch zu keiner wie immer gearteten Arthrose als Spätfolge im Handgelenk führen. Die im MRI bestätigte diskrete radiocarpale Arthrose sei vorbestehend und nicht unfallbedingt. Bezüglich der am 1. Februar 2010 durchgeführten Ulnaverkürzungsosteotomie sei festzuhalten, dass der Ulnavorschub (Ulnaplusvariante) links anlagebedingt sei und in keinen unfallkausalen Zusammenhang stehe. Aufgrund der Traumatisierung des Handgelenks sei der diagnostizierte Discusriss (TFCC) radial als teilkausal zum Unfall beurteilt worden, bzw. es habe eine Teilkausalität nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Aufgrund dieser Operation resultiere jedoch kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden. Das anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung bestehende Supinationsdefizit von 40° führe zu keiner Einschränkung im Alltagsleben und ein Integritätsschaden diesbezüglich erreiche kein entschädigungspflichtiges Ausmass – eine Integritätsentschädigung stehe nur bei einer relevanten Einschränkung (Aufhebung der Supination) zu.\n5.18 Im ärztlichen Zeugnis vom 12. März 2013 (SA 192) führte Dr. med. B.___ aus, aufgrund des chronologischen Verlaufs lasse sich klar eruieren, dass der Sturz Anfangs September 2009 zu einer Verletzung beider Hände und Handgelenke geführt habe, wobei sich initial dominant die linke Hand präsentiert habe. Erst im Verlauf bei persistierenden Schmerzen der rechten Seite sei auch dort die weitere Diagnostik eingeleitet worden und diese habe zur Diagnose einer Verletzung rechts geführt."}