{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-258_2017-06-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134545&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e3120233f27d23920b6d133c339e438"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.258"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:49", "Checksum": "9f54a3ce0c772e599aa77e9788ebdebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nDemgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, erstmals nach der Konsultation vom 17. November 2009 sei im Bericht des E.___ ausgeführt worden, die Beschwerdeführerin befürchte, am rechten Handgelenk dieselben Probleme wie am linken Handgelenk zu haben, wobei aber bildgebend rechts keine Fraktur, sondern nur eine Ulna-Plus-Variante festgestellt worden sei. Weitere bildgebende Abklärungen hätten unter anderem eine Perforation der TFC ergeben, hingegen eben keinen Bone bruise und auch keine Osteonekrose. Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, votiere in seinem Bericht schliesslich dafür, dass die TFC-Läsion rechts auf die beidseits festgestellte Ulna-Plus-Variante zurückzuführen und nicht traumatisch bedingt sei. Angesichts dessen scheine es höchst zweifelhaft, dass sie sich beim Sturz am rechten Handgelenk verletzt oder gar relevante, anhaltende, strukturell-objektivierbare, unfallbedingte Verletzungen zugezogen habe. Den nachträglichen, im Auftrag des Rechtsvertreters verfassten Berichten der behandelnden Ärzte könne keine gegenteilige Aussagekraft beigemessen werden. Dies könne aber offen gelassen werden, da die bescheiden formulierte Zumutbarkeitsbeurteilung wie auch die hierauf ausgesuchten, durchwegs nur sehr leichten Verweistätigkeiten selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung der für die rechte Hand vorgebrachten Klagen erfüllt werden könnten.\n5. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen sowie auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat. Zur Beurteilung des Streitgegenstandes sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten von Belang:\n5.1 Im Bericht betreffend MRT des Handgelenk links vom 18. September 2009 (SA 2) wurde als Indikation «Sturz auf die linke Hand vor 2 Wochen» angegeben und zur Beurteilung festgehalten: «Zarte Infraktion des Os pisiforme ohne Gelenkbeteiligung», «angrenzend leichte Weichteilimbibierung».\n5.2 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 12. November 2009 (SA 5) hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, als Diagnose eine posttraumatische Nekrose Os pisiforme am Handgelenk links fest.\n5.3 Aufgrund der diagnostizierten Nekrose Os pisiforme links wurde am 16. November 2009 eine operative Entfernung des Os pisiforme links vorgenommen (SA 12).\n5.4 Am 17. Dezember 2009 wurde aufgrund der Indikation «St. n. Sturz auf beide Hände mit Schmerzen und Schwellung der ganzen rechten Hand» eine MRT Arthographie Handgelenk rechts durchgeführt (SA 115), welche folgende Beurteilung ergab:\n· Radial gelegene Perforation der TFC nach palmar 1A. Keine Hinweise auf ein Bone bruise oder Osteonekrose der Handwurzelknochen.\n· V.a. kleine Ganglionzsyste dorsal der proximalen Handwurzelknochen sowie kleine Ganglionzyste angrenzend zur Basis Metacarpale II radialseits.\n· Beginnende Rhizarthrose.\n5.5 Mit Bericht vom 6. Januar 2010 (SA 14) diagnostizierte Dr. med. B.___ zusätzlich eine TFC-Läsion am rechten Handgelenk und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei am 3. September 2009 auf beide Handgelenke und das Kinn gefallen. Zusätzlich wahrscheinlich auch durch die Mehrbelastung der rechten Hand, habe sie immer mehr Schmerzen im rechten Handgelenk verspürt, obwohl diese Hand kurz nach dem Unfall nur geringe Beschwerden aufgewiesen habe.\n5.6 Prof. Dr. med. I.___, Facharzt FMH Chirurgie, spez. Handchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 14. Januar 2010 (SA 18) als Diagnosen einen Diskusriss rechts und einen fraglichen Diskusschaden links bei Ellenplussituation und Nervenirritation des Ulnaris nach Pisiformeentfernung.\n5.7 Am 1. Februar 2010 wurde aufgrund des diagnostizierten Diskusrisses radial bei Ulna-Plus links eine operative Ulnaverkürzung um 1.5 mm vorgenommen (SA 23).\n5.8 Im Zwischenbericht vom 3. August 2010 (SA 49) hielt Prof. Dr. med. I.___ fest, nach der Operation vom 1. Februar 2010 sei ein extrem ungewöhnlich zögerlicher Verlauf mit sehr langsamer Wiedergewinnung der Beweglichkeit bis etwa Anfang Juni feststellbar gewesen. Damals sei die Rückkehr in die Berufstätigkeit angesprochen worden. Seitdem sei es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der Beweglichkeitsmasse und Zunahme der geklagten Beschwerden gekommen. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, dass in ihrem Betrieb eine für sie geeignete Tätigkeit gefunden würde. Für Bücher herumschleppen – dies sei ihre Tätigkeit – sehe sie sich ausserstande.\n5.9 Prof Dr. med. I.___ hielt in seinem Bericht vom 22. März 2011 (SA 67) bezüglich des am 18. März 2011 durchgeführten Arthro-MRI des Handgelenks links (SA 66) fest, das MRI zeige den Diskus verheilt, diskrete Arthrosezeichen am Carpus, aber vor allem eine Knickung der distalen Elle, etwa 2 cm proximal des Ellenendes mit Dorsalabweichen des distalen Ellenendes und Palmarversatz des Carpus gegen die Elle. Ein Unfall (im Kindesalter) sei der Beschwerdeführerin nicht erinnerlich. Dass diese Verformung ursächlich für die Schmerzen im distalen ulnaren Carpus sei, werde gestützt durch die weitgehend aufgehobene Supination und die konstanten Schmerzen an der ulnaren Handkante.\n5.10 Dr. med. J.___, Kreisärztin, Fachärztin für Chirurgie FMH, führte in ihrem Untersuchungsbericht vom 12. April 2011 (SA 69) aus, die beklagten Beschwerden im Bereich des rechten und linken Handgelenks seien zum Teil aufgrund der objektivierbaren Verletzung rechts, Diskus links, Zustand nach Diskusnaht und Entfernung des Os pisiforme und Ulnaverkürzung als unfallkausal anzusehen. Der Integritätsschaden erreiche aktuell noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 %. Eine angepasste Tätigkeit, leicht wechselbelastend ohne das Heben und Tragen von grossen Gewichten (5 kg links / 10 kg rechts), keine repetitiv belastenden Umwendbewegungen, keine dauernde Beanspruchung der Feinmotorik, kein Bedienen von vibrierenden Maschinen, sei ganztags zumutbar."}