{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-258_2017-06-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134545&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e3120233f27d23920b6d133c339e438"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.258"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:49", "Checksum": "9f54a3ce0c772e599aa77e9788ebdebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n3.\n3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereig-nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam-menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge-tretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).\nOb zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).\n3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad-äquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).\n4. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien die Behauptungen der Beschwerdegegnerin, wonach regelmässige Belastungen des linken Handgelenks von 2 kg, gelegentliche bis 5 kg sowie beidhändig das Heben und Tragen und Lasten von bis zu 5 kg, gelegentlich bis 10 kg, zumutbar seien, falsch. Sie sei vollständig arbeitsunfähig. Gerade aus diesem Grund habe sie ihre Stelle bei der D.___ verloren. Des Weiteren sei die Annahme falsch, die Beschwerden der rechten Hand seien nicht unfallkausal. In der Beurteilung der Versicherungsmedizin vom 9. August 2012 sei vorgebracht worden, die Beschwerden am rechten Handgelenk seien erstmals im Bericht des E.___ vom 8. Januar 2010, 4 Monate nach dem Unfall, erwähnt worden. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, halte in seinem Auszug aus der elektronischen Krankengeschichte jedoch fest, dass beim Unfall vom 3. September 2009 auch eine Traumatisierung des rechten Handgelenks stattgefunden habe. Zudem seien am 17. November 2009 ein konventionelles Röntgen sowie am 17. Dezember 2009 eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden, wo eine radial gelegene Perforation der TFC festgellt worden sei. Damit stehe fest, dass der Sturz zu einer Verletzung beider Hände geführt habe. Sodann sei die chirurgische Beurteilung von Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 9. August 2012 widersprüchlich. So gebe er einerseits zu, dass gemäss Klassifikation von Palmer Discus-Läsionen der Klasse I als traumatisch gelten würden, wobei bei der Beschwerdeführerin eine solche festgestellt worden sei. Diese klare Aussage werde aber dann einfach auf die Seite geschoben und es werde behauptet, diese ätiologische Unterteilung gelte aufgrund der neueren Literatur als fraglich. Als neuere Literatur werde dann jedoch einzig ein Aufsatz aus dem Jahre 2008 erwähnt. Eine solche Einzelmeinung sei nicht repräsentativ. Auch die neurologische Beurteilung von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, sei nicht verwertbar. So enthalte diese keine klaren Aussagen. Zudem gehe er aktenwidrig davon aus, dass echtzeitlich zum Unfall keine Beschwerden im Bereich der rechten Hand oder des rechten Armes dokumentiert würden. Deshalb sei auch der Einkommensvergleich falsch, weil darin nur die Behinderung der linken Hand berücksichtigt worden sei. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin für die zum Vergleich herangezogenen Arbeitsplätze tatsächlich in Frage komme. So habe sie keine Ausbildung in den Bereichen Administration oder Verkauf. Zumindest müsste aufgrund der fehlenden Ausbildung und der stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ein beträchtlicher Abzug vorgenommen werden. Auch sei das Spektrum von nur 5 Arbeitsplätzen zu klein. Des Weiteren werde bei den zum Vergleich herangezogenen Arbeitsplätzen zu einem grossen Teil verlangt, dass Lasten bis 5 kg oft gehoben oder getragen werden könnten. Wie jedoch aus der kreisärztlichen Beurteilung hervorgehe, sei beim linken Handgelenk das Heben von 2 und 5 kg nur gelegentlich möglich."}