{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-258_2017-06-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134545&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e3120233f27d23920b6d133c339e438"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.258"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:49", "Checksum": "9f54a3ce0c772e599aa77e9788ebdebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2014.258\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\nUrteil vom 6. Juni 2017\nEs wirken mit:\nPräsident Flückiger\nOberrichter Marti\nOberrichter Kiefer\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___ vertreten durch Peter Möri, Rechtsanwalt\nBeschwerdeführerin\ngegen\nSuva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Dr.iur. Beat Frischkopf, Rechtsanwalt\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 26. August 2014)\nzieht das Versicherungsgericht in Erwägung:\nI.\n1.\n1.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 14. September 2009 (SA [Suva-Akte] 190) wurde der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mitgeteilt, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1952, habe am 3. September 2009 beim Kommissionieren ein am Boden liegendes Palet übersehen, sei gestolpert und gestürzt. Als Verletzung wurde eine Prellung des Schädels angegeben. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 12. November 2009 (SA 5) hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, als Diagnose eine posttraumatische Nekrose Os pisiforme am Handgelenk links fest. Mit Bericht vom 8. Januar 2010 (SA 13) diagnostizierte Dr. med. B.___ zudem eine TFC-Läsion am rechten Handgelenk.\n1.2 Aufgrund persistierender Beschwerden holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte sowie bei ihrer versicherungsmedizinischen Abteilung eine neurologische und eine chirurgische Aktenbeurteilung ein (SA 141, 149). Zudem liess sie einen allfälligen Integritätsschaden prüfen (SA 187).\n1.3 Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juni 2013 (SA 188) zum Schluss, die Taggeldleistungen seien per 30. April 2013 einzustellen und die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Rentenleistungen oder eine Integritätsentschädigung. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2013 Einsprache erheben (SA 191).\nAm 4. Februar 2014 erliess die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung (SA 200). Auch mit dieser Verfügung verneinte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch hinsichtlich Rentenleistungen und Integritätsentschädigung. Die dagegen am 7. März 2014 erhobene Einsprache (SA 202) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 26. August 2014 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.\n2. Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 26. September 2014 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (A.S. [Akten-Seite] 16 ff.) mit den Rechtsbegehren:\n1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Einsprache-Entscheid vom 26. August 2014 aufzuheben.\n2. Es sei ein externes medizinisches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und insbesondere zur Frage der Unfallkausalität der Handgelenksproblematik rechts einzuholen.\n3. Der Beschwerdeführerin sei eine Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n3. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2014 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.\n4. Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 (A.S. 50 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Rechtsbegehren fest.\n5. Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2015 (SA 61 ff.) verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.\n6. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 (A.S. 65) lässt sich die Beschwerdeführerin vernehmen.\n7. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 (A.S. 69 f.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, es sei vorgesehen, eine handchirurgische Begutachtung zu veranlassen.\n8. Mit Verfügung vom 16. September 2015 (A.S. 85 f.) wird zur Ausarbeitung des Gutachtens Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie, bestimmt.\n9. Das handchirurgische Gutachten von Dr. med. C.___ ergeht am 30. Dezember 2016 (A.S. 92 ff.).\n10. Mit Stellungnahmen vom 27. Januar 2017 (A.S. 144 f.) bzw. 3. März 2017 (A.S. 150 ff.) lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.\n11. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.\nII.\n1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n2.\n2.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes; bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).\n2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).\n"}