Nicht zu berücksichtigen ist auch der ohne Bezeichnung geltend gemachte Aufwand von 0.17 Stunden am 15. September 2014 und die verfahrensfremden Briefe an [...] vom 2. Juni 2017 (0.25 Stunden) und die Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2017 (0.17 Stunden). Der nach Abzug von somit insgesamt 1.78 Stunden verbleibende Aufwand von 15.61 Stunden erscheint als angemessen. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 und den Auslagen von CHF 117.60 sowie der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 4'341.70. 8. Aufgrund von Art.