7.2 Rechtsanwalt Zenari macht mit der Kostennote vom 26. Oktober 2017 (A.S. 92 f.) für sich und die zuvor mandatierte Rechtsanwältin Schaffner einen Zeitaufwand von 17.39 Stunden geltend. Hiervon sind die sieben Positionen «Brief an Klient» von je 0.17 Stunden in Abzug zu bringen, bei welchen mangels näherer Konkretisierung von Kanzleiaufwand ausgegangen wird, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist. Nicht zu berücksichtigen ist auch der ohne Bezeichnung geltend gemachte Aufwand von 0.17 Stunden am 15. September 2014 und die verfahrensfremden Briefe an [...] vom 2. Juni 2017 (0.25 Stunden) und die Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2017 (0.17 Stunden).