Das Gericht kann und könnte auch nach einer erneuten Begutachtung nur den Sachverhalt und den Anspruch beurteilen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2014 entwickelt hat. Mit Blick auf das Alter des 1959 geborenen Beschwerdeführers ist es jedoch dringend geboten, dass in absehbarer Zeit über den gesamten Anspruch, einschliesslich der Zeit seit dem Verfügungserlass, formell entschieden wird. Dies lässt sich nur durch eine Rückweisung erreichen. Diese verdient daher aufgrund der besonderen Konstellation den Vorzug vor der Anordnung eines zweiten Gerichtsgutachtens.