Grundsätzlich hat ein kantonales Versicherungsgericht eine festgestellte Sachverhaltslücke durch ein Gerichtsgutachten zu schliessen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 S. 263 ff.), was das hiesige Gericht im Regelfall auch konsequent umsetzt. Im vorliegenden Fall erscheint jedoch, insbesondere aufgrund der zeitlichen Verhältnisse, nunmehr ausnahmsweise eine Rückweisung als angezeigt: Das Gericht kann und könnte auch nach einer erneuten Begutachtung nur den Sachverhalt und den Anspruch beurteilen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2014 entwickelt hat.