Dieser Mangel steht der Beweiskraft des Gutachtens entgegen. Das Gerichtsgutachten bildet daher keine hinreichende Grundlage für eine abschliessende Anspruchsbeurteilung. 6. Zusammenfassend erweist sich der relevante medizinische Sachverhalt trotz der Einholung eines Gerichtsgutachtens als weiterhin nicht hinreichend geklärt. Weitere Abklärungen sind unumgänglich. Grundsätzlich hat ein kantonales Versicherungsgericht eine festgestellte Sachverhaltslücke durch ein Gerichtsgutachten zu schliessen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 S. 263 ff.), was das hiesige Gericht im Regelfall auch konsequent umsetzt.