Dies trifft auf das Gerichtsgutachten von Dr. med. E.___ vom 12. Oktober 2016 (A.S. 44 ff.) – einschliesslich der Ergänzung vom 24. August 2017 (A.S. 79 f.) – auch bei grosszügiger Betrachtung nicht zu. Der Experte beschränkt sich darauf, die gestellten Fragen gestützt auf die durch ihn erhobenen Angaben und Befunde zu beantworten, ohne dass dem Text des Gutachtens auch nur implizit zu entnehmen wäre, wie sich die Differenzen zu den vorangegangenen Stellungnahmen, die auch von qualifizierten ärztlichen Fachpersonen stammen, aus seiner Sicht erklären lassen. Dieser Mangel steht der Beweiskraft des Gutachtens entgegen.